Darf der Arbeitgeber einen Bewerber einfach so googeln? Darf ein Arbeitnehmer die IT-Infrastruktur am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzen? Und welche Konsequenzen kann ein solches Verhalten haben? Diese und viele weitere Fragen beantwortete der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stefan Röhrborn den Mitgliedern und Gästen des Marketing Club Ruhr am 8. Juli 2019. Unter dem Titel „Der Umgang mit Social Media im Arbeitsverhältnis“ referierte er über die Tücken und Lücken des Arbeitsrechts in Sachen IT- und Social-Media-Nutzung – mit viel Know-how, treffenden Fallbeispielen und Anekdoten zum Schmunzeln.

Am Schreibtisch surfen?

Die wichtigste Frage zuerst: Ist die Nutzung von Social Media & Co. am Arbeitsplatz erlaubt? „Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt: Nein!“, bekräftigte Stefan Röhrborn. „Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Es gibt auch im Jahr 2019 noch kein Grundrecht darauf, sich in jeder Lebenslage anderen mitzuteilen.“ Doch wie realistisch ist ein komplettes Verbot von WhatsApp, Facebook, privaten E-Mails & Co. während der Arbeitszeit? Wer hält sich tatsächlich daran?

„In vielen Unternehmen gibt es keine diesbezügliche Vereinbarung, doch der Chef sieht einfach weg und duldet die Nutzung“, erläuterte Stefan Röhrborn. „Damit schließt er, ohne es zu wollen, eine stillschweigende Vereinbarung, die ihn kündigungsschutzrechtlich im Zweifel ins Abseits stellt.“ Doch auch eine ausdrückliche Erlaubnis sei nicht unbedingt das Mittel der Wahl, fuhr Röhrborn fort: „Wenn Sie zum Beispiel private E-Mails über den beruflichen E-Mail-Account erlauben, dürfen Sie keine Einsicht mehr in die E-Mails Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen – schließlich können Sie vorher nie wissen, ob Sie vielleicht etwas Privates lesen.“

Deshalb sei es sinnvoll, im Unternehmen eine differenzierte Social Media Policy zu verabschieden, so Röhrborn: „Schreiben Sie fest, was wie und in welchem Umfang genutzt werden darf, stellen Sie Regeln auf, was nicht veröffentlicht werden darf und legen Sie vor allen Dingen auch Konsequenzen für Verstöße fest.“

Dr. Stefan Röhrborn, Kanzlei vangard
Dr. Stefan Röhrborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei vangard

Bewerber bei Facebook überprüfen?

Über einen potenziellen neuen Mitarbeiter im Internet zu recherchieren sei übrigens grundsätzlich zulässig, sofern es sich dabei um allgemein zugängliche Daten, beispielsweise über Google, handele, sagte Stefan Röhrborn. Auch berufsorientierte Netzwerke wie Xing oder LinkedIn seien in Ordnung. Nicht zulässig seien hingegen Informationen aus mehrheitlich freizeitorientierten Netzwerken wie Facebook oder Instagram.


„Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern!“

Die Rechtslage sei sehr unsicher und Gerichte entschieden erstaunlich oft zugunsten der Arbeitnehmer, schloss Stefan Röhrborn seinen Vortrag. „Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit werden in unserer Rechtsprechung groß geschrieben. Doch so oder so – die meisten Arbeitsrechtsprobleme entstehen aus Kommunikations- oder Führungsproblemen. Also sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern, kommunizieren Sie offen und ehrlich. So lässt sich vieles ganz ohne rechtliche Schritte aus der Welt schaffen.“

Unterstützt durch EWG – Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH
Text erstellt durch Maria Leipold – Text. PR. Lektorat.